Satzung des Vereins „Lerntiere e.V.“ 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Lerntiere e.V.“. 
 
(2) Er wird in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“. 
 
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 21465 Wentorf bei Hamburg.  
 
§ 2 Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  
 
§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
 
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der Jugend sowie die Förderung von Tierschutz und Umweltschutz. 
 
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Schaffung von tiergestützten Angeboten und Naturerfahrungen mit Tieren für Kinder und Jugendliche. Der direkte Kontakt und der praktische Umgang mit Tieren fördert die grundlegende Persönlichkeitsbildung und die individuelle Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen. Durch die angestrebte Kooperation mit regionalen Kitas und Kindergärten, Vor- und Grundschulen, weiterführenden Schulen und Förderschulen unterstützt der Verein die frühe und nachhaltige Bewusstseinsbildung bei Kindern und Jugendlichen für die Bedeutung von Tieren, Natur und Umwelt.
 
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
 
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  
 
§ 5 Mittelverwendung 
 
Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
 
§ 6 Verbot von Begünstigungen
 
Es wird keine Person durch Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck entsprechen, begünstigt. Keine Person erhält unverhältnismäßig hohe Vergütungen.  
 
§ 7 Mitgliedschaft
 
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen werden, welche die Satzung anerkennen und die Ziele des Vereins unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Annahme und Ablehnung bedürfen keiner Begründung. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
 
(2) Arten der Mitgliedschaft
Der Verein hat folgende Mitglieder: ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.
 
Ordentliche Mitglieder haben das 18. Lebensjahr vollendet. Sie leisten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag und sind stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung.
 
Jugendliche Mitglieder sind mindestens 14 Jahre alt und benötigen das Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten. Sie unterstützen den Verein durch regelmäßige Arbeitseinsätze und sind nicht stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung. Mit Vollendung des 18. Lebensjahrs werden jugendliche Mitglieder zu ordentlichen Mitgliedern.
 
Fördermitglieder unterstützten den Verein mit regelmäßigen und/oder flexiblen Geld-, Sach- und/oder Dienstleistungen. Sie sind nicht stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung.
 
Ehrenmitglieder haben sich auf außerordentliche Weise um den Verein verdient gemacht und werden vom Vorstand ernannt. Sie haben kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.
 
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der auch über die Aufnahme entscheidet. Gegen die Ablehnung steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig über die Aufnahme oder die Ablehnung des Aufnahmeantrags entscheidet.  
 
§ 8 Mitgliedsbeiträge 
 
Die Mitglieder leisten Beiträge, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt und beschlossen werden. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigen Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.
 
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft 
 
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. 
 
(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
 
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur aus wichtigem Grund erklärt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens sechs Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
 
(4) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Berufung eingelegt werden, über die in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird.
 
§ 10 Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 
 
§ 11 Mitgliederversammlung 
 
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Entlastung des Vorstands, die Wahl des Kassenprüfers, die Festsetzung von Beiträgen, die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. 
 
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder Email-Adresse gerichtet war.
 
(5) Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der ent-sprechende Antrag muss spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen. Ergänzungen sind zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. Geht ein Antrag später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über dessen Zulassung.
 
(6) Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. 
 
(7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. 
 
(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können
nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. 
 
(9) Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. Jugendliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
 
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.  
 
§ 12 Vorstand
 
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Die Ausübung mehrerer Vorstandsämter in Personalunion ist möglich. Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ausschließlich der Vorsitzende. Nur er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
 
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Vereins zuständig, die nicht durch die gegenwärtige Satzung oder nach dem Gesetz einem anderen Vereinsorgan zu-gewiesen sind.
 
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
 
(4) Der Vorsitzende wird in der Gründungsversammlung bestimmt und kann nur aus wichtigen Gründen nach § 27 BGB abberufen werden.
 
(5) Scheidet ein Vorstandstandmitglied während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Zeit der Amtsdauer ein Ersatzmitglied bestellen.
 
§ 13 Kassenprüfung 
 
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser prüft die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Vereins und erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
 
(2) Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstands sein. 
 
(3) Die Wiederwahl des Kassenprüfers ist zulässig.  
 
(5) Scheidet der Kassenprüfer während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Zeit der Amtsdauer einen Ersatz bestimmen.
 
§ 14 Auflösung des Vereins
 
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Pferde für unsere Kinder e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

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